Stellungnahme des AWO Fachverband zum Referentenentwurf des BMJ vom 16.09.2024
Der AWO-Fachverband für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften Rheinland-Pfalz und dem Saarland vertritt die Interessen von insgesamt 29 Betreuungsvereinen mit ca. 100 Mitarbeitenden.
Seitens des Bundesministerium der Justiz wurde am 16.09.2024 ein Referentenentwurf des Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern vorgelegt.
Stellungnahme des AWO-Fachverbandes Betreuungsangelegenheiten in Rheinland-Pfalz und dem Saarland zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung im Betreuungsrecht 2019
Wir begrüßen den nunmehr vorliegenden Entwurf zur längst überfälligen Anpassung der Betreuervergütung grundsätzlich. Allerdings bedauern wir sehr, dass im Vorschlag mehrere aus unserer Sicht wesentliche Eckpunkte nicht aufgenommen wurden und damit möglicherweise die Chance für eine nachhaltige Stabilisierung des Betreuungswesens verpasst wird:
· Der vorliegende Entwurf sieht – auf der Grundlage eines für das Jahr 2021 prognostizierten Durchschnittswertes einer nicht auskömmlichen und praxisfernen Entlohnung – eine Erhöhung von theoretisch 17% vor. Selbst unter Berücksichtigung der Umsatzsteuerbefreiung unterschreitet der Betrag die Inflationsrate seit dem Jahr 2005 deutlich und noch erheblicher die tarifliche Lohnentwicklung.
· Die in der Berechnung angenommene Entgeltgruppe wurde mit TVöD S12 angegeben. Tatsächlich sind für die verantwortungsvolle Aufgabe der Arbeit in Betreuungsvereinen andere Personalkosten zugrunde zu legen, damit die Qualität und die Kontinuität der Arbeit gewährleistet bleiben.
· Die bei der Berechnung zugrunde gelegten Sachkostenentsprechen nicht der Realität. Diese sind pro Arbeitsplatz tatsächlich mindestens 1.000 EUR höher. Der Betrag ergibt sich insbesondere aus überproportional gestiegenen gewerblichen Mietpreisen.
· Außerdem ist kein Betrag für die betriebliche Altersvorsorge berücksichtigt!
· Die ISG Studie hat festgestellt, dass sowohl Stundensätzeals auch Stundenansätze angepasst werden sollten. Durch die Einführung eines Fallpauschalen-Systems wird dieser Gedanke nicht weitergeführt: Die Erhöhung von theoretisch 17% wird auf der Grundlage eines für 2021 angenommenen Arbeitgeber-Brutto errechnet. Dieser Wert unterschreitet ganz unzweifelhaft die Inflation. Folglich werden die Empfehlungen zu den Stundenansätzen im vorliegenden Entwurf nicht berücksichtigt. Diese werden zwar mit den Erhöhungsfaktoren nach Zeitaufwand dargestellt, allerdings finden diese Feststellungen keine bzw. allenfalls proportionale Berücksichtigung in der Vergütungstabelle.
Würden die Ergebnisse der ISG Studie umgesetzt, müsste die Vergütung unter Berücksichtigung sowohl der Stundensätze als auch der Stundenansätze um über 30% angehoben werden. Tatsächlich werden die Stundenansätze im Entwurf gar nicht mit einbezogen.
· Die Stundensätze sollen um durchschnittlich 17% erhöht werden. Tatsächlich ergibt sich für viele Betreuungsvereine aufgrund der realen Daten der Betreuungsverhältnisse ein wesentlich geringerer Wert. Die langjährige Begleitung aufwendiger Betreuungen z.B. schwer psychisch beeinträchtigter Menschen wird (exemplarisch berechnet) nur mit 4,72% bis maximal 13,73 % berücksichtigt.
· Die Intention des neuen Vergütungssystems, wenig aufwendige Betreuungen schlechter als bisher zu vergüten, ist nachvollziehbar. Allerdings sind gerade Mitarbeitende in Betreuungsvereinen häufig dazu bereit, einen großen Anteil der gesetzlichen Vereinsbetreuungen für schwer psychisch beeinträchtigte und überschuldete Menschen langfristig zu führen. Insofern verschiebt sich die Mischkalkulation deutlich. Sowohl bei den Betreuungsgerichten als auch bei den Betreuungsbehörden werden dadurch Ressourcen geschont.
Die neuen Vergütungssätze berücksichtigen den Aufwand für hohe Vermögen, für die Wohnraumverwaltung und für Erwerbsgeschäfte. In gleicher Weise sollte auch der erhöhte Aufwand und die erhöhte Verantwortung berücksichtigt werden,wenn ein Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB angeordnet ist oder Unterbringungen gem. § 1906 BGB verantwortet werden.
· Es ist keine Dynamisierung der Pauschale im Entwurf vorgesehen. Dies ist zu kritisieren. Denn: Eine Dynamisierung würde dauerhaft für Planungssicherheit sorgen und keinesfalls einer Evaluation nach 5 Jahren entgegenstehen.
· Die Berechnung der Vollzeit-Vereinsbetreuerstelle erfolgt auf der Datengrundlage eines für 2021 angegebenen Mittelwertes von 5 Jahren ab Inkrafttreten – also dem Jahr 2019. Danach „soll ab“ dem Jahr 2024 zunächst eine Evaluation erfolgen. Die letzten Evaluationen haben gezeigt, dass diese einen unbestimmten Zeitraum, mindestens aber 3 Jahre gebraucht haben. Daraus ergibt sich entweder die Forderung nach einem längerfristigen Mittelwert oder einer früheren Evaluation – oder eben der Einführung einer Dynamisierung!
Lahnstein im Februar 2019
