Zur Steuerfreiheit

Einnahmen aus ehrenamtlich ausgeübter Betreuertätigkeit sind nach § 3 EStG steuerfrei.

a)Für die Veranlagungszeiträume ab 2011 folgt die Steuerfreiheit unmittelbar aus § 3 Nr. 26b EstG. Nach dieser durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügte Vorschrift sind „Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB“ steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i.S. der Nr 26 den Freibetrag nach Nr. 26 Satz 1 nicht überschreiten.

b) Für frühere Veranlagungszeiträume folgt dies aus § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG.

Danach sind solche Bezüge steuerfrei, die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden und „in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.“

Um solche Aufwendungen handelt es sich bei der Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB. Sie setzt schon nach dem Wortlaut der Regelung voraus, dass dem Betreuer – dem Regelfall des § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend – kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

Dies entspricht auch dem Zweck des Gesetzes nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien, lediglich in begrenztem Umfang geringfügige Aufwendungen (ehrenamtlicher Betreuer) abzugelten, ihnen durch die Pauschalierung die Mühe abzunehmen, solche Aufwendungen wie kleinere Porto- oder Telefonkosten durch Belege nachzuweisen und damit auch die Gerichte von einem darauf bezogenen Prüfungsaufwand zu entlasten. 

Ihre geringe Höhe (323 € jährlich je betreuter Person = 26,92 € je Monat) bietet darüber hinaus ersichtlich keinen Anlass zu Zweifeln, dass die dem pauschalen Werbungskostenansatz des Gesetzgebers zugrunde liegende Annahme eines regelmäßig in dieser Höhe zu erwartenden Aufwands sachgerecht ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.10.2012, VIII R 57/09