Steuerungsfähig ist eine Person, wenn sie Art, Bedeutung und Tragweite einer Maßnahme erfassen kann, d.h. wenn der Betroffene abschätzen kann, welche Konsequenzen seine Einwilligung in eine, bspw. medizinische Maßnahme haben kann. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Steuerungs- und Einwilligungsfähigkeit.
„Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen kann.“ (BGH, Urteil vom 28.11.1957, 4 Str 525/57; BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FGPrax 1997, 64).
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